Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 266,69 (darin EUR 44,45 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigem Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. 7. 2001 wurde die Gemeinschuldnerin schuldig erkannt, dem Beklagten S 53.352,82 samt 8,5 % Zinsen seit 12. 4. 2001 sowie Verfahrenskosten von S 7.424,88 binnen 14 Tagen zu zahlen. Aus der Wiedergab…
Rechtliche Beurteilung Der klagende Masseverwalter vertritt die Rechtsauffassung, nur im Falle nicht titulierter Arbeitnehmerforderungen sei die Anmeldung eines Bruttobetrages im Konkurs unbedenklich. Aus der zwingenden konkursrechtlichen Bestimmung des § 110 Abs 2 KO ergebe sich jedoch, dass eine titulierte bestrittene F…