JudikaturJustizRS0061460

RS0061460 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2010

Eine Grundrechtsbeschwerde, die weder die angefochtene Entscheidung präzisiert noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anführt, ist, weil gemäß § 3 Abs 2 GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden kann, wegen dieser nicht verbesserungsfähigen Formmängel als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungen
13