RS0061460 – OGH Rechtssatz
RS0061460 – OGH Rechtssatz
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Eine Grundrechtsbeschwerde, die weder die angefochtene Entscheidung präzisiert noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anführt, ist, weil gemäß § 3 Abs 2 GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden kann, wegen dieser nicht verbesserungsfähigen Formmängel als unzulässig zurückzuweisen.