JudikaturJustiz15Os90/02

15Os90/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. August 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängigen Strafsache gegen Werner R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Werner R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. Juni 2002, AZ 9 Bs 257, 259/02 (ON 177 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Werner R***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 21. Mai 2002, GZ 5 Hv 1093/01d-159, des (richtig: der) Verbrechen(s) des Mordes und des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, weiters der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, nach § 27 Abs 1 SMG und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist zufolge der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Angeklagte befindet sich in dem bezeichneten Strafverfahren seit 8. Jänner 2001 bis 29. August 2001 aus dem Haftgrund des § 180 Abs 7 StPO und nunmehr (neuerlich) seit 22. Mai 2002 aus dem genannten Haftgrund in Untersuchungshaft.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde gegen den Beschluss auf (neuerliche) Verhängung der Untersuchungshaft (ON 163) am 22. Mai 2001 als unzulässig zurück, seiner Beschwerde gegen den am 3. Juni 2002 gefassten Fortsetzungsbeschluss (ON 167) wurde nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die daraufhin erhobene Grundrechtsbeschwerde verfehlt schon aus formellen Gründen ihr Ziel.

Entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 4 Abs 1), nicht angeführt. Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "fristgerecht" zu erheben, entspricht nicht der zitierten Gesetzesstelle.

Infolge dieses nicht behebbaren Mangels war die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde unumgänglich (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 1, 13 Os 46/02, 12 Os 49/01, 15 Os 177/00, 15 Os 46/00 uva), zumal amtswegig wahrzunehmende Verstöße (§ 362 StPO) in der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen.