JudikaturJustiz11Os26/99

11Os26/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 28 Vr 1586/97 anhängigen Strafsache gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten (ON 182 a) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Dezember 1998, AZ 7 Bs 394, 395/98 und die nachfolgende Ausführung dieser Grundrechtsbeschwerde durch den Verteidiger (ON 183) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die beiden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Über Ludwig Franz M***** wurde mit Beschluß vom 20. Februar 1998 wegen des Verdachtes der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und des teils gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Deliktsfall StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO verhängt (ON 28). Enthaftungsanträge und Haftbeschwerden blieben erfolglos (vgl ON 42, 47, 54, 60, 62, 82, 91, 92, 101, 103, 110, 119, 125, 138, 147 und 166).

Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Dezember 1998, AZ 7 Bs 394, 395/98 wurde einer neuerlichen Haftbeschwerde abermals nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 1. März 1999 angeordnet (ON 180).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen, vom Verteidiger am 8. Jänner 1999 übernommenen Beschluß richtet sich die vom Angeklagten selbst verfaßte Grundrechtsbeschwerde, in welcher er lediglich den angefochtenen Beschluß bezeichnet, nicht aber, worin und aus welchen Gründen er eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt.

Dieser Mangel eines essentiellen Formerfordernisses ist, anders als das Fehlen der Unterschrift eines Verteidigers, einer Verbesserung nicht zugänglich (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 9; EvBl 1994/56).

Auf den vom Verteidiger als Ausführung und Ergänzung der Grundrechtsbeschwerde bezeichneten, im Rahmen der von ihm vorgenommenen Verbesserung der Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten durch Beifügen seiner Unterschrift nachgereichten Schriftsatz (ON 183) wiederum ist, weil nur eine schriftliche Ausfertigung der Grundrechtsbeschwerde zulässig ist, nicht Bedacht zu nehmen, weshalb er ebenso wie die unsubstantiierte Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten zurückzuweisen war.