RS0061113 – OGH Rechtssatz
RS0061113 – OGH Rechtssatz
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Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte; die erst im Rekurs abgegebene Erklärung des Antragstellers, mit der Mitübertragung der einverleibten Belastungen einverstanden zu sein, wurde vom Rekursgericht zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen, weil gemäß § 93 GBG für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht - auch für die Rechtsmittelinstanz (EvBl 1959/367) - maßgebend ist.