§ 93 1. Prüfung und Entscheidung.
§ 93 1. Prüfung und Entscheidung. — GBG 1955
§ 93 1. Prüfung und Entscheidung. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Nach diesem Zeitpunkt richtet sich auch der Rang (§ 29).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025608
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Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.