JudikaturJustiz11Os16/15k

11Os16/15k – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall; 15 StGB, AZ 31 HR 543/14v des Landesgerichts Innsbruck (im Ermittlungsverfahren AZ 10 St 294/14m der Staatsanwaltschaft Innsbruck), über die Grundrechtsbeschwerde des Andrzej S***** vom 22. Jänner 2015 (ON 89 der Ermittlungsakten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem von der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu AZ 10 St 294/14m gegen Andrzej S***** geführten Ermittlungsverfahren wurde der Genannte am 18. Dezember 2014 unmittelbar im Anschluss an eine gemäß § 133a Abs 5 letzter Satz StVG zum Verfahren AZ 34 Hv 42/09t des Landesgerichts Salzburg vollzogene Strafhaft (ON 1 S 1, 5 ff) aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 10 in ON 11) durch die Justizwache der Justizanstalt Salzburg festgenommen und weiter angehalten (ON 1 S 1, 7; ON 39 S 7 ff). Nach Überstellung in die Justizanstalt Innsbruck wurde über ihn aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1 S 7) mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Dezember 2014 aus den Haftgründen der Flucht , Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 14).

Am 30. Dezember 2014 erhob der Verteidiger im Namen des Beschuldigen Beschwerde gegen diesen Beschluss (ON 27), woraufhin mit Verfügung vom Vormittag des 31. Dezember 2014 die bereits am 19. Dezember 2014 für den 2. Jänner 2015 anberaumte (ON 1 S 9) Haftverhandlung unter Hinweis auf die nunmehr gemäß §§ 174 Abs 4, 175 Abs 2 Z 2 StPO laufende Haftfrist abberaumt wurde (ON 1 S 13 und ON 29). Am 31. Dezember 2014 überreichte der Verteidiger auch eine handschriftliche Eingabe des Andrzej S***** vom 23. Dezember 2014 (ON 28). Eine gleichlautende Eingabe (datiert mit 23. Dezember 2014) ging am 31. Dezember 2014 auch bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck per „Häftlingspost“ (in der Justizanstalt abgegeben am 29. Dezember 2014) ein und wurde dem Landesgericht Innsbruck weitergeleitet, wo sie am 2. Jänner 2015 einlangte (ON 160). Darin erhob der Beschuldigte persönlich zahlreiche Beschwerden, darunter eine solche gegen die Verhängung der Untersuchungshaft, und stellte überdies den „Antrag auf Freilassung“ (ON 28 S 8). Bei einer am 2. Jänner 2015 bei Gericht eingelangten Mitteilung der Justizanstalt Innsbruck findet sich ein dort am 31. Dezember 2014 abgegebenes weiteres handschriftliches Ansuchen des Beschuldigten vom 30. Dezember 2014 um sofortige Haftentlassung (ON 39 S 1, 5).

Zwar enthalten die vorliegenden (Kopien )Akten keine richterliche Verfügung über die Anberaumung einer Haftverhandlung, eine solche war nach der Aktenlage aber spätestens am 5. Jänner 2015 für den 7. Jänner 2015 erfolgt (vgl den darauf bezugnehmenden Amtsvermerk und die Übersendungsnote der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2015; ON 1 S 14). Zu Beginn dieser Haftverhandlung erklärte der Beschuldigte, seinen Enthaftungsantrag „gerichtet an die Leitung der JA“ (gemeint: Justizanstalt) zurückzuziehen, woraufhin die Haftprüfungsverhandlung von Amts wegen fortgesetzt wurde (ON 48). Nachdem der Beschuldigte den Haftrichter unmittelbar danach als befangen abgelehnt hatte, wurde die Haftprüfungsverhandlung auf den 9. Jänner 2015 vertagt (ON 1 S 17; ON 48 S 2). Diese sollte nach Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Jänner 2015, AZ 20 Ns 2/15x, wonach der zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck nicht ausgeschlossen sei (ON 47), am 9. Jänner 2015 auch durchgeführt werden (ON 52). Allerdings hatte der Beschuldigte laut Aktenvermerk aus der Justizanstalt Innsbruck vom 9. Jänner 2015 die Vorführung zu dieser Verhandlung mit der Begründung verweigert, er hätte „seine Enthaftungsanträge“ zurückgezogen (ON 51). Der Verteidiger erklärte daraufhin, dass nicht auf die Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung verzichtet werde, woraufhin diese neuerlich auf den 13. Jänner 2015 vertagt wurde (ON 1 S 18; ON 52). Nachdem zwischenzeitig das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Verteidiger noch am selben Tag zugestelltem (ON 1 S 20 f; ON 56 aE) Beschluss vom 12. Jänner 2015, AZ 11 Bs 1/15g (ON 56), der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft mit der Maßgabe nicht Folge gegeben hatte, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO zu entfallen habe und seinerseits die über Andrzej S***** verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO (mit Wirksamkeit bis 12. März 2015) fortgesetzt hatte, wurde mit Verfügung des Haft und Rechtsschutzrichters vom 12. Jänner 2015 die für den folgenden Tag vorgesehene Haftprüfungsverhandlung abberaumt (ON 1 S 20).

Rechtliche Beurteilung

Mit am 22. Jänner 2015 erhobener Grundrechtsbeschwerde (ON 89) macht der Beschuldigte einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen geltend, der durch die Abberaumung der für den 13. Jänner 2015 geplanten Haftverhandlung erfolgt sei.

Dabei handelt es sich jedoch um eine Verfügung, die sich bloß mittelbar auf das betroffene Grundrecht auswirkt, weil sie nicht unmittelbar über die Verhängung oder Fortsetzung des Freiheitsentzugs abspricht. Zur Bekämpfung solcher strafgerichtlicher Verfügungen hat der Betroffene darauf hinzuwirken, dass die aufgeworfene Frage (hier: Verhältnismäßigkeit der Haft aufgrund von behaupteten Verzögerungen bei der Entscheidung über einen Enthaftungsantrag) Gegenstand einer haftrelevanten Entscheidung wird (vgl Kier , WK 2 GRBG § 1 Rz 18, 25, 29 ff). Mit Grundrechtsbeschwerde kann er sie im Fall der darauffolgenden Haftprolongierung erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs mittels Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 1 Abs 1 GRBG) oder im Fall der Freilassung aus Anlass der die Freiheitsentziehung beendenden Entscheidung oder Verfügung mit der Behauptung geltend machen, dass die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei (§ 2 Abs 2 GRBG; vgl Kier , WK 2 GRBG § 1 Rz 36 ff, 46 f; § 2 Rz 17, 125 ff; vgl in diesem Verfahren schon 11 Os 11/15z).

Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.