RS0061045 – OGH Rechtssatz
RS0061045 – OGH Rechtssatz
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Der Umstand, dass mit dem Miteigentumsanteil, auf den sich die begehrte Eintragung (hier: Einverleibung des Eigentumsrechts) bezieht, Wohnungseigentum verbunden ist, muss weder im Gesuch noch in der Erledigung angeführt werden. Das Grundbuchsgericht kann diesen Hinweis aber als zulässige Verdeutlichung in den Beschluss aufnehmen, ohne gegen § 96 Abs 1 GBG zu verstoßen.