RS0061025 – OGH Rechtssatz
RS0061025 – OGH Rechtssatz
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Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung getragen wird, dass dem Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung im Sinne des § 98 GBG möglich ist.