JudikaturJustiz5Ob198/13y

5Ob198/13y – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Amt der K***** Landesregierung, *****, vertreten durch Mag. Alexander Todor Kostic, Mag. Silke Todor Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen Verbücherung nach den §§ 15 ff LiegTeilG ob der EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. September 2013, GZ 3 R 150/13p 7, womit infolge Rekurses des Mag. H*****, der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 4. Juni 2013, TZ 1270/13, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht wies den auf §§ 15 ff LiegTeilG gegründeten Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der „lastenfreien Abschreibung Teilfläche(n) aus Gst 377/1, 377/2 und 378 (aus der EZ ***** GB *****) nach EZ *****, Einbeziehung in die Gst 1784/1“ mit der Begründung ab, dass aus dem Antrag nicht hervorgehe, welche Trennstücke in welchem Ausmaß aus den einzelnen Grundstücken abgeschrieben werden sollten. Dabei handle es sich um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel.

Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mit der Begründung für zulässig, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, wie genau Trennstücke, die nach den §§ 15 ff LiegTeilG ab und zugeschrieben werden sollten, zu bezeichnen seien und ob eine mangelnde Bezeichnung einen nach § 82a GBG verbesserbaren Formmangel darstelle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen den dem Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Das ist wie folgt kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) zu begründen:

1. Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits vom Rekursgericht zutreffend zitierten Entscheidung 5 Ob 223/11x (immolex 2012/63 [ Klein ] = Zak 2012/300, 153; RIS Justiz RS0127671) ausführlich zu den Anforderungen an einen auch hier zu beurteilenden Antrag im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF der Grundbuchs Novelle 2008 (GB Nov 2008 BGBl I 2008/100) Stellung bezogen: Danach muss der Antragsteller die aufgrund der Anlage vorzunehmenden Grundbuchseintragungen selbst verbal beschreiben. Er darf nicht bloß auf den Anmeldungsbogen verweisen. Das Grundbuchsgericht soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Grundbuchseintragungen, die durch die Anlage verursacht und aus dem Anmeldungsbogen samt Beilagen ersichtlich sind, nicht mehr selbst erarbeiten müssen; diese müssen bereits durch den von der Vermessungsbehörde beurkundeten Antrag vorgegeben sein.

2. Die inhaltlichen Erfordernisse eines Grundbuchsgesuchs ergeben sich insbesondere aus den §§ 84 f GBG. Dabei ist nach § 85 Abs 2 GBG im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Als Grundsatz gilt, dass ein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjekts und eine Fehlinterpretation des Begehrens ausschließen und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung tragen muss, dass dem Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung iSd § 98 GBG möglich ist (vgl RIS Justiz RS0061025). Insoweit ist der in § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses auch für die Frage des Inhalts des Grundbuchsgesuchs maßgebend (RIS Justiz RS0061013 [T1]).

3. An diese Grundsätze der Rechtsprechung, die nach der Entscheidung 5 Ob 223/11x auch für das Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG gelten, hat sich das Rekursgericht gehalten. Ob aber im konkreten Fall das Gesuch dem sich aus § 85 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, der regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt (5 Ob 48/08g; RIS Justiz RS0061013 [T12]). Die Auffassung, dass das völlige Fehlen einer Beschreibung, welche Teilflächen aus den näher bezeichneten Grundstücken abzuschreiben sind, dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht, ist jedenfalls vertretbar.

4. Ob der Antrag wie der Revisionsrekurs meint iSd § 82a GBG verbesserungsfähig gewesen wäre, bedarf keiner Beantwortung, weil der Antragsteller im Revisionsrekurs eine Verbesserung nicht vorgenommen hat.

5. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG ist der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtssätze
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