RS0060673 – OGH Rechtssatz
RS0060673 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die grundbücherliche Eintragung von Einzelkaufleuten unter ihrer Firma ist unzulässig. Durch die Bezeichnung des bücherlich Berechtigten mit der Firma ist nämlich nicht der jeweilige Firmeninhaber einverleibt, sondern für immer derjenige, der die Firma im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches führte. Das Grundbuch könnte in einem solchen Fall seine Besitzfunktion nicht mehr erfüllen.