BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 27

§ 27

(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann. Sie müssen ferner einwandfrei lesbar und zur Aufnahme in die Urkundendatenbank (§ 2 Abs. 4 GUG) geeignet sein.

(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).

(3) Diese Urkunden müssen überdies die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.

Entscheidungen
131
  • Rechtssätze
    38
  • RS0123757OGH Rechtssatz

    17. Dezember 2012·2 Entscheidungen

    a) Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der durch die WRN 2006 neu gefassten Bestimmung des § 19 WEG 2002 die Rechtmäßigkeit der Verwalterbestellung aus Anlass der beantragten Ersichtlichmachung nicht mehr zu prüfen, sondern nur die Grundbuchstauglichkeit der Bestätigungsurkunde. Dazu bedarf es der Vorlage eines die Verwalterbestellung „eindeutig" dokumentierenden Schriftstücks, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beurteilen ist und beweiswirkende Kraft im Sinn des § 52 GBG haben muss. b) Um die Bestellung des Verwalters eindeutig zu dokumentieren, bedarf es der Darstellung, wie (das heißt auf welche zulässige Art) und wann es konkret zur Bestellung eines bestimmten Verwalters gekommen ist. Die Urkunde muss zwar nicht mehr den Nachweis einer gültig zustande gekommenen Verwalterbestellung enthalten (etwa dass die Äußerungsrechte aller Miteigentümer gewahrt wurden, die Willensbildung zustande gekommen und die Bindung der abstimmenden Miteigentümer an die abgegebene Erklärung eingetreten ist; zuletzt 5 Ob 65/05b), wohl aber die Art der Bestellung anführen. c) Offenkundig der Rechtslage widersprechende Bestellvorgänge verhindern auch nach der neuen Rechtslage die Ersichtlichmachung im Grundbuch, weil diesfalls der Urkundeninhalt die Verwalterbestellung gerade nicht eindeutig und klar belegt.