JudikaturJustizRS0058559

RS0058559 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2003

Die Möglichkeit einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG schließt Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB nicht aus (ausdrückliche Ablehnung von JBl 1990,320). Wer entgegen einem Untermietverbot untervermietete, somit seine vertraglichen Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritt, braucht aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB zwar nicht den gesamten Gewinn herauszugeben, die Höhe des Verwendungsanspruches bestimmt sich vielmehr nach dem angemessenen Entgelt, das der Vermieter für diesen Fall nach § 27 Abs 2 lit b MRG zulässig vereinbart hätte.

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