JudikaturJustizRS0058319

RS0058319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2019

Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.

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