JudikaturJustizRS0058093

RS0058093 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2016

Auf ausschließlich der Unterhaltung und nicht dem Verkehr dienende bahnähnliche Einrichtungen in Vergnügungsstätten, wie Rutschbahn, Bergbahn und Talbahn und dergleichen, ist das EKHG nicht anzuwenden.

Entscheidungen
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