BundesrechtBundesgesetzeRechnungshofgesetz 1948§ 1

§ 1Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes.

I. Abschnitt.
1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle.

(1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegen:

1. Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes;

2. die gesamte Schuldengebarung des Bundes;

3. die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögen.

(2) Ausgaben, die vom Bundesvoranschlag (Bundesvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der Rechnungshof zu überwachen. Derartige Gebarungsfälle sind daher, soweit sie nicht bereits durch Sondergesetze bewilligt sind, dem Rechnungshof – wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, vor ihrem Vollzuge – zur Kenntnis zu bringen; hierunter fallen auch jene Gebarungsfälle, in denen es sich um die Überschreitung eines einer anweisenden Stelle laut der Teilhefte zum Bundesvoranschlag zugewiesenen Teilkredites handelt.

(3) Dem Rechnungshof obliegt außerdem die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Nationalrates sowie auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis dem Nationalrat zu berichten, beziehungsweise der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

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