JudikaturJustizRS0056377

RS0056377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2011

Stellt der Kläger die Reihenfolge der geltend gemachten Scheidungsgründe nicht einwandfrei klar (hier §§ 55 und 49 EheG), ist anzunehmen, dass die Verschuldensgründe vor den anderen den Vorrang haben sollen.

Entscheidungen
12