JudikaturJustizRS0053613

RS0053613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 1982

Bei der gesetzlichen Beschränkung der Eigentumsrechte des Anrainers an einer Bundesautobahn gemäß dem § 21 Abs 1 BStG 1971 handelt es sich nicht um einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil im Sinne des § 18 Abs 1 BStG 1971, der im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971 zu ersetzen wäre, sondern um eine nicht durch die Enteignung begründete Legalservitut. Die Entschädigungsansprüche des durch sie Belasteten sind im § 21 Abs 3 BStG 1971 ausschließlich und abschließend normiert und nach dieser Gesetzesstelle in einem gesonderten Verfahren, nicht aber im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971 durchzusetzen.

Entscheidungen
7