Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 486,55 = S 6.695,04 (darin enthalten EUR 81,09 = S 1.115,84 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Die Klägerin begehrt die Bezahlung von S 73.034,40 samt Anhang als Entgelt für Speditionsleistungen auf Grund mehrerer im Detail angeführter Rechnungen. Ihre Forderungen seien nicht durch Aufrechnung erloschen, da die Aufrechnung auf Grund des Aufrechnungsverbotes des § 32 AÖSp unzulässi…
Rechtliche Beurteilung Auch der Beklagte ist berechtigt, einen Zwischenantrag auf Feststellung zu stellen (§ 259 Abs 2 ZPO). Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist zulässig, wenn a) er für das Begehren präjudiziell ist und b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt (RIS-Justiz RS0039…