JudikaturJustizRS0053185

RS0053185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2018

Der Berufungswerber (Geschäftsführer einer nunmehr im Konkurs befindlichen GmbH) kann gemäß § 11 BAO zur Haftung für die von ihm verschuldete Abgabenverkürzung (33 Abs 2 lit a FinStrG) herangezogen werden. Darum wird das Erstgericht nach der Feststellung eines wirklichen Einnahmenausfalls (Konkursakt) über die Erteilung einer Weisung (§ 26 Abs 2 FinStrG) auf Entrichtung) der sodann mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machenden Abgabenschuld zu beschließen haben (§ 494 StPO).

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5