JudikaturJustizRS0051700

RS0051700 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 1998

Der Ausgleichsschuldner ist bei der Ausübung des begünstigten Kündigungsrechts nicht an die gesetzlichen Kündigungstermine gebunden. Daran hat sich auch durch die Einfügung des § 3 Abs 3 IESG durch die IESG - Novelle 1986 nichts geändert, da der Hinweis auf den Kündigungstermin nur für den Fall der Arbeitgeberkündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bedeutung erlangen kann.

Entscheidungen
4