JudikaturJustizRS0050747

RS0050747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2001

Exekutionshandlungen Dritter zur Durchsetzung fällig gewordener und laufend fällig werdender Unterhaltsansprüche durch Pfändung und Überweisung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis des Unterhaltsschuldners können wegen in Kollusion mit diesem geschaffener und aufrechterhaltener Exekutionstitel mit dem Begehren auf Duldung der Befriedigung des klagenden Gläubigers aus künftig fällig werdenden Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor den Forderungen der Beklagten angefochten werden. Kollusion liegt aber nur insoweit vor, als sich der Schuldner zu überhöhten Unterhaltsleistungen verpflichtete, für diese Mehrbeträge im Zusammenwirken mit den Beklagten Pfandrechte an seinem Arbeitseinkommen begründen ließ und zu Unrecht die Exekution zur Hereinbringung überhöhter Unterhaltsforderungen hinnahm und hinnimmt und nicht schon dann, wenn statt des geschuldeten Naturalunterhalts der Unterhalt in Geld festgesetzt wurde.

Entscheidungen
3