§ 6 Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz
§ 6 Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz — RfG Anforderungs-V
§ 6 Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz — RfG Anforderungs-V
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 56/2019
Inkrafttretungsdatum
27. April 2019
Außerkrafttretungsdatum
30. September 2028
Paragraf-ID
NOR40213336
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 4 und der Abbildung 2 zu Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Verringerungsgradient festgelegt:
1. Synchrone Stromerzeugungsanlagen:
Bis 49,5 Hz: 0 %; unterhalb von 49,5 Hz: Verringerung um je 10 % der Maximalkapazität bei 50 Hz je Hz Frequenzabfall.
2. Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen:
Bis 49,0 Hz: 0 %; unterhalb von 49,0 Hz: Verringerung um je 2 % der Maximalkapazität bei 50 Hz je Hz Frequenzabfall.
(2) Technologieabhängige Abweichungen von den in Abs. 1 geforderten Werten sind mit dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag abzustimmen.
(3) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D im Folgenden die Umgebungsbedingungen für den Nachweis der zulässigen Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe festgelegt. Die herrschenden Umgebungsbedingungen werden vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung festgelegt. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, sollen sich die festzulegenden Umgebungsbedingungen nach DIN ISO 2533 „Normatmosphäre“ richten.