JudikaturJustizRS0049887

RS0049887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1996

Die Vollziehung der Angelegenheiten der Straßenpolizei ist mit Ausnahme der gemäß § 94 Z 1 und 2 StVO beim Bund verbliebenen Kompetenzen Landessache; Anordnungen, die infolge Erklärung einer Bundesstraße zur Vorrangstraße aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für die Benützer einer die Vorrangstraße kreuzenden Straße erforderlich werden, stehen als Angelegenheiten der Vollziehung des Kompetenztatbestandes "Straßenpolizei" den Ländern zu. Für die Folgen der Unterlassung einer erforderlichen Anordnung haftet der Rechtsträger Land nach dem AHG.

Entscheidungen
2