§ 94 Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur — StVO 1960
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und
3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.
§ 94 StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 94 Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
…XII. ABSCHNITT. Behörden und Straßenerhalter. § 94. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur 1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen…
§ 94e Verordnungen
…Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.…
§ 104 Übergangsbestimmungen.
…fahren, innerhalb des verbauten Gebietes (§ 53 Z 17a). (7) Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nach…
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