StVO 1960
Gliederung
XII. ABSCHNITT. Behörden und Straßenerhalter.
§ 94e § 94e. Verordnungen
Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.
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