JudikaturJustizRS0049464

RS0049464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2023

Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt.

Entscheidungen
7