JudikaturJustizRS0049262

RS0049262 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2016

Nur der (nach § 276 ABGB oder § 116 ZPO) ausschließlich für einen Prozeß bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt. Ein ohne Einschränkung gemäß § 276 ABGB bestellter Abwesenheitskurator ist hingegen ganz allgemein zur Verwaltung des Vermögens des Abwesenden berufen und hat diesen daher auch in gegen ihn eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten und seine Rechte zu wahren.

Entscheidungen
4