JudikaturJustizRS0049135

RS0049135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1996

§ 233 ABGB läßt dem Vormund (Kurator) bei der Führung aller Geschäfte des Kuranden, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, freie Hand und bindet ihn nur bei Dispositivakten wichtiger Art, so vor allem bei der Aufgabe von Rechten des Kuranden, an die gerichtliche Genehmigung. Dagegen besteht eine solche Bindung nicht, wenn es darum geht, Rechte des Kuranden zu verteidigen und Ansprüche dritter Personen abzuwehren. Hier hat der Kurator nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu handeln. Er kann sich daher, wenn er es zur wirksamen Verteidigung der bedrohten Rechte seines Kuranden für notwendig erachtet, auch der Mitwirkung eines Anwaltes bedienen, ohne daß die Bevollmächtigung des Anwaltes der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfte.