RS0049126 – OGH Rechtssatz
RS0049126 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat der Erblasser für den Fall des Vortodes des fideikommissarischen Substituten die allfällige Nachkommenschaft des Vorverstorbenen zu Substituten berufen, so ist bei einem von ihm zugunsten des Substituten angeordneten Belastungsverbot eine Pfandrechtsbegründung nur mit Zustimmung des fideikommissarischen Substituten und eines für dessen allfällige Nachkommenschaft zu bestellenden Kurators möglich.