JudikaturJustizRS0049021

RS0049021 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2012

Im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen besteht zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen des Kindes eine Kollision, welche eine Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließt.

Entscheidungen
9