JudikaturJustizRS0048269

RS0048269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2003

Der Mündige kann alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen. Da das BAG nicht bei allen Rechtshandlungen die Mitwirkung im Zusammenhang mit der Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Lehrvertrages des gesetzlichen Vertreters anordnet, kann die Erklärung, den Lehrling aus einem der in § 15 Abs 3 BAG genannten Gründe zu entlassen, wirksam gegenüber dem minderjährigen Lehrling selbst erklärt werden.

Entscheidungen
5