JudikaturJustizRS0048243

RS0048243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2007

Die Anwendung des Ermittlungsgrundsatzes steht im gerichtlichen, wenn auch pflichtgemäßen Ermessen. Die Unterlassung von Ermittlungen ist (wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) nur revisibel, soweit die Grenzen des Ermessens verkannt sind.

Entscheidungen
22