RS0048243 – OGH Rechtssatz
RS0048243 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Anwendung des Ermittlungsgrundsatzes steht im gerichtlichen, wenn auch pflichtgemäßen Ermessen. Die Unterlassung von Ermittlungen ist (wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) nur revisibel, soweit die Grenzen des Ermessens verkannt sind.