JudikaturJustizRS0048042

RS0048042 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1973

Wer einem Minderjährigen letztwillig ein Vermögen zuwendet, kann die väterliche oder vormundschaftliche Verwaltung hinsichtlich des zugewendeten Vermögens ausschließen. Wenn der Erblasser in diesem Falle den Vermögensverwalter selbst benennt, hat dies nur die Bedeutung eines Vorschlages an das Vormundschaftsgericht, durch den der Bekannte als Verwalter berufen wird, aber noch der Bestätigung und Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. Das Gericht kann aber den Berufenen von der Vermögensverwaltung nur dann ausschließen, wenn wichtige Gründe im Interesse des Minderjährigen dagegen sprechen.