(1) Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.
(2) Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Entscheidungsfähigkeit oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen.
(3) Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch gerichtliche Verfügung anvertraut ist, können dieses so lange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.
§ 191 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 191
…§ 191. (1) Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird…
§ 4 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 4 Begriffsbestimmungen
…Krisen- und Akutsituationen pflegen und erziehen; 3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018); 4. Eltern: Eltern einschließlich Adoptiveltern im Sinn des § 191 ABGB sowie Elternteile, wenn ihnen Pflege und Erziehung nach inländischem Recht oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen; 5. Familie: soziale Gemeinschaft aus Eltern…
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