Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden abgeändert und das Klagebegehren, "es wird zwischen den Streitteilen festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für jeden Schaden, der daraus entsteht, daß die Bezirksjournale Zeitungs-, Verlags- u…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für jeden Schaden, der daraus entstehe, daß die Bezirksjournale Zeitungs-, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH im Verfahren 35 Cg 609/87 des Handelsgerichtes Wien obsiege. Sie habe im Namen und fü…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO beruht auf den Grundstäzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozeßökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe besteht darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vor…