JudikaturJustizRS0047957

RS0047957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2015

Bedingte Rechte sind schon vor Eintritt der Bedingung unter der Voraussetzung feststellungsfähig, dass der ganze rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt, die Bedingung festgesetzt und beides erweislich ist und nur mehr der Eintritt der Bedingung offensteht (hier: subsidiäre Unterhaltspflicht).

Entscheidungen
33