JudikaturJustizRS0047586

RS0047586 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2022

Es kann nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen, wenn der Unterhaltsschuldner, der auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt, die damit gegebene Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Verluste, die sich aus einer selbständigen Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen ergeben, verringert.

Entscheidungen
7