RS0047528 – OGH Rechtssatz
RS0047528 – OGH Rechtssatz
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Auch ein minderjähriges Kind muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll; sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen.