RS0047470 – OGH Rechtssatz
RS0047470 – OGH Rechtssatz
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Es ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes zumutbar ist. Die Zumutbarkeit kann aber nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung an Hand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (hier: Quelle eines Sparguthabens ist in die Interessenabwägung einzubeziehen).