JudikaturJustizRS0047461

RS0047461 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2016

Eine Ausgleichszahlung an den Unterhaltspflichtigen ist mit Rücksicht darauf, dass diese in den allermeisten Fällen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen verwendet werden muss, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

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13