JudikaturJustizRS0047441

RS0047441 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2020

Mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Ab dem Zeitpunkt der Gewährung solcher Unterhaltsvorschüsse steht demgegenüber die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung hinsichtlich sämtlicher dem Minderjährigen zustehenden Unterhaltsansprüche, auch solcher, die bereits vor der Bestellung entstanden sind, nur mehr dem Jugenwohlfahrtsträger zu. Vor allem ist die Sachwalterschaft nicht auf Belange, die sich aus dem UVG ergeben, beschränkt. Der Jugendwohlfahrtsträger hat alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert im Umfang der erfolgten Sachwalterschaftsbestellung seine Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis. Er kann nicht mehr Anträge auf Erhöhung von Unterhaltsbeiträgen stellen. dies gilt auch für die Rechtsklage nach Inkrafttreten des KindRÄG 1989.

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