RS0047429 – OGH Rechtssatz
RS0047429 – OGH Rechtssatz
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Da der Unterhalt eines Kindes (hier außereheliches Kind) auch Bedürfnisse umfasst, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen haben, wird die Unterhaltspflicht des Vaters in der Regel auch während der Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Kindes an sich fortbestehen; sie wird daher in der Regel nicht die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, aber deren Herabsetzung rechtfertigen.