JudikaturJustizRS0047258

RS0047258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Naturalleistungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muss auf Grund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde.

Entscheidungen
16