JudikaturJustizRS0047254

RS0047254 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2023

Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.

Entscheidungen
43