§ 43 Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes
§ 43 Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes — B-KJHG 2013
§ 43 Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes — B-KJHG 2013
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 69/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40149678
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Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.