JudikaturJustizRS0047108

RS0047108 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht.

Entscheidungen
35