RS0047090 – OGH Rechtssatz
RS0047090 – OGH Rechtssatz
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Zur Entfernung eines großjährigen Kindes aus der Wohnung ist der Vater befugt, wenn er Hauptmieter der Wohnung ist und diese selbst bewohnt. Dazu ist der Vater aber nicht befugt, wenn er die eheliche Wohnung verlässt und dieser seiner Gattin zur Benutzung überlässt. Das Kind leitet nämlich nunmehr, da der Familienverband gelöst und die Wohnung seiner Mutter überlassen ist, seine Befugnis zum Wohnen von dieser ab (vgl weiters: SZ 10/206, MietSlg 4648; SZ 24/278).