JudikaturJustizRS0046235

RS0046235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2021

Dieser Ablehnungsgrund ist nicht der einzig zulässige; der Rechtshilferichter ist auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfebehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. Dem ersuchten Gericht ist daher die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens versagt.

Entscheidungen
13