RS0045886 – OGH Rechtssatz
RS0045886 – OGH Rechtssatz
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Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (Übereinstimmend mit Klang - Gschnitzer, Kommentar 2. Auflage IV,183).