Spruch Die Hinterlegung des Schiedsspruches bei einem Notar begrundet keinen privatrechtlichen Verwahrungsvertrag, sondern ist öffentlichrechtlicher Natur. Für das Begehren des Notars auf Bezahlung der mit dieser Verwahrung verbundenen Gebühren ist der Rechtsweg unzulässig; er hat vielmehr nach § 179 NO vo…
Text Zwischen dem Beklagten und der Versicherungs-Gesellschaft X bestand ein Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, dem die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, Fassung 1960, zugrundelagen. Nach Art 5 Z 5 dieser Bedingungen kann der Versicherte, wenn der Versicherer den Rechtssc…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Geschäftstätigkeit des Notars und damit die Art seiner Gebühren und Kosten läßt sich in drei große Gruppen gliedern, in die rein notariellen Geschäfte im engeren Sinne, die gerichtskommissionellen Geschäfte und die anwaltlichen Geschäfte (Graschopf in NZ 1934, 76). Die rein …