JudikaturJustizRS0045070

RS0045070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 1993

Die Hinterlegung des Schiedsspruches bei einem Notar begründet keinen privatrechtlichen Verwahrungsvertrag, sondern ist öffentlich - rechtlicher Natur. Für das Begehren des Notars auf Bezahlung der mit dieser Verwahrung verbundenen Gebühren ist der Rechtsweg unzulässig; er hat vielmehr nach § 179 NO vorzugehen.

Entscheidungen
2